Seit dem 1. Januar 2010 gilt die neue Erbschaftssteuer. Experten gehen bereits davon aus, dass die Erbschaftssteuer wohl steigen wird.
Kettenschenkung
Der Fall: Bundesfinanzhof entscheidet zur „Kettenschenkung“
Wenn ein Elternteil zunächst das Haus an den Sohn im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge überträgt und dieser unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau weiterschenkt, liegt keine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das hat der Bundesfinanzhof (Urteil BFH vom 18.07.2013, II R 37/11) entschieden. Denn der Sohn war nicht zu Weiterschenkung verpflichtet und die Eltern hatten die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück auch nicht veranlasst. Da es sich nicht um eine sog. „Kettenschenkung“ handelte, war hier von zwei separaten Schenkungen auszugehen, für die auch die jeweiligen Freibeträge zu gelten hatten.
Freibeträge
Für den Fall der lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz auf die Kinder oder Enkel sollten die jeweiligen Freibeträge beachtet werden. So bleiben 400.000 Euro steuerfrei, wenn Kinder Vermögenswerte geschenkt bekommen oder erben. Bei Schwiegerkindern ist der Freibetrag weit niedriger: Es sind gerade einmal 20.000 Euro. Wenn die Eltern bei der Schenkung von Grundbesitz direkt die Schwiegerkinder bedenken wollen, fällt demnach immer Schenkungssteuer an. Der Freibetrag für Vermögenswerte, die den Enkeln geschenkt werden, beläuft sich auf 200.000 Euro. Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen 500.000 Euro als Freibetrag zur Verfügung. Die Schenkung des selbstgenutzten Hauses unter den Ehegatten zu Lebzeiten ist vollkommen steuerfrei. Allerdings ist hier zu beachten, dass im Fall der Schenkung mit anschließender Weiterschenkung keine „Kettenschenkung“ vorliegt. Das würde dann in Betracht kommen, wenn die Eltern jeweils eine Haushälfte an den Sohn und über einen weiteren Umweg später an die Schwiegertochter übertragen. In diesem Fall würde das Finanzamt von einer „Kettenschenkung“ ausgehen und Schenkungssteuer erheben.
10-Jahres-Frist
Da alle zehn Jahre diese Freibeträge aufs Neue genutzt werden können, entstehen hier Spielräume, die in eine kluge Nachlassplanung einbezogen werden sollten.
Unser Tipp:
Wir empfehlen die gemeinsame Beratung mit einem Notar. Dieser kann beurteilen, welche Klauseln im Schenkungsvertrag nötig und sinnvoll sind. Zudem können Vereinbarungen zum Nutzen beider Parteien besprochen und notariell beurkundet werden.
Martina Kunze steht Ihnen als Expertin in den Belangen des Grundstücksrechts und des Erbrechts gern zur Seite.
Schenkungen von Kindern an Eltern
Vielen Dank für die Aufklärung einer Kettenschenkung und der Verteilung der Freibeträge bei Schenkung. Mein Großvater möchte sein Vermögen langsam aufteilen und das noch zu Lebzeiten am besten. Ich denke, er sollte zu Beratung von einem Anwalt für Erbrecht gehen.
Ich habe demnächst einen Termin bei meinem Notar. Wir werden über das Aufsetzen eines Schenkungsvertrages sprechen. Ihren Ausführungen nach ist der Freibetrag bei der Schenkung an die Schwiegerkinder weit geringer. Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Vielen Dank für die Informationen zur Erbschaftssteuer. Mein Nachbar erzählte mir gestern, wie er versuchte, etwas über Schenkungsverträge zu erfahren. Ich werde diesen Blog über Erbschaftssteuer mit meinem Nachbarn teilen und ihm vorschlagen, mit einem Anwalt zu sprechen.