Bei vielen Menschen besteht der Wunsch, das im Verlauf eines menschlichen Lebens angesammelte Vermögen bereits zu Lebzeiten an die jüngere Generation weiterzugeben.
Vorweggenommene Erbfolge? Eine gute Überlegung.
Es geht um die Überlassung von Grundeigentum wie etwa einer Eigentumswohnung oder eines Hausgrundstücks. Wenn die Schenkung mit Rücksicht auf eine zukünftige Erbfolge stattfindet, spricht man von „vorweggenommener Erbfolge“.
Individuell entscheiden
Es gibt zahlreiche Varianten, wie eine Schenkung vonstattengehen kann.
Nießbrauch
Eine Möglichkeit ist der Nießbrauch. Dabei wird die Immobilie unter dem Vorbehalt übertragen, dass der Schenker das Objekt weiterhin umfassend nutzen kann. Es wird dann ein lebenslanger Nießbrauch für ihn eingerichtet. Der Schenker darf das Haus ganz oder auch teilweise selbst bewohnen oder auch vermieten. Regelungsbedarf besteht für die Lastenverteilung. Nach dem Gesetz trägt der Schenker (Nießbraucher) die gewöhnlichen Lasten, während der Beschenkte (Eigentümer) die außergewöhnlichen Lasten übernimmt. Hier sind abweichende vertragliche Vereinbarungen sinnvoll – auch aus steuerlichen Aspekten heraus.
Wohnrecht
Eine weitere Alternative ist das Wohnrecht als eine Form der persönlichen Dienstbarkeit. Es gewährt ein begrenztes Nutzungsrecht an einem Gebäude oder an einem Teil davon.
Der Beschenkte hat als im Grundbuch eingetragener Eigentümer die vollumfängliche Verfügungsmacht über das geschenkte Objekt, d. h. er kann es verkaufen oder auch belasten. Er muss den Schenker von seinen Vorhaben mit dem geschenkten Objekt nicht informieren. Wenn der Schenker sich allerdings ein Mitspracherecht einräumen möchte, kann er dies durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung tun oder durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch absichern lassen. Der Schenker erlangt dadurch ein Rückforderungsrecht, das er ausüben muss. Dann kann er das Haus zurückverlangen. Allerdings kann der Schenker das geschenkte Objekt nicht mehr verkaufen und ohne die Zustimmung des Beschenkten auch nicht mehr belasten, um einen Kredit abzusichern. Denn: Geschenkt ist geschenkt.
Belastungen im Grundbuch
Von Bedeutung sind die grundbuchmäßigen Belastungen. Wenn Kredite bereits abbezahlt sind, kann einfach die Löschung des Rechts beantragt werden. Sofern noch eine Grundschuld besteht, kann der Beschenkte diese übernehmen. Um die Kosten für Löschung und Neueintragung zu sparen, kann er auf die bestehende Grundschuld ein neues Darlehen aufnehmen. Dann sollte unbedingt die im Grundbuch eingetragene Bank auch den neuen Kredit stellen. Wichtig sind die Rangverhältnisse im Grundbuch. Wenn der Beschenkte mit seinen Zahlungen in Verzug kommt, droht dem Schenker die Zwangsvollstreckung und das Erlöschen des Vorbehalts. Denn die ältere Grundschuld geht den Vorbehaltsrechten des Schenkers rangmäßig vor.
Lebzeitige Übertragung von Generation auf Generation
Bei Beachtung der Besonderheiten und bei kompetenter notarieller Beratung stellt die Schenkung oft eine sinnvolle Möglichkeit der lebzeitigen Übertragung von Vermögen dar. Wenn Eltern Grundbesitz auf ihre Kinder übertragen, kann das sicherlich zur Erleichterung der Begründung des eigenen Hausstands beitragen.
Für Ihre Fragen und für Ihre persönlichen Anliegen steht Ihnen Martina Kunze als kompetente Ansprechpartnerin sehr gern zur Verfügung.
Für die Tipps zum Nießbrauch meinen besten Dank! Daran habe ich mir keine Gedanken gemacht. Die neue Geliebte vom Vater, obwohl sie mit ihm nicht verheiratet ist, kann doch auch einen Vermächtnisanspruch geltend machen. Um die Streitigkeiten zu vermeiden, wäre es vielleicht sinnvoll, offen mit dem Vater über das Testament zu sprechen. Vielen Dank für die Anregung!